mit Änderung vom 25. Jan. 1997 und 17.03.22
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Feld Club Tölz e.V.“
Er hat seinen Sitz in Bad Tölz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V., dessen Satzung anerkannt wird.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch Pflege und Förderung des Bogensports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung und Förderung schießsportlicher Übungen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Vereinsmittel und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
2. Wer Mitglied werden will, richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für drei Monate auf Probe. Sie wird zur Mitgliedschaft auf Dauer, wenn der erweiterte Vorstand innerhalb der Probezeit nicht anders entscheidet. Eine Ablehnung bedarf keiner ausdrücklichen Begründung gegenüber dem Betroffenen. Eine etwaige Aufnahmegebühr wird zurückerstattet, der Jahresbeitrag verfällt. Die Probezeit beginnt ab Zugang des Aufnahmeantrags beim Vorstand oder dessen Vertreter.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Sie verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern. Den von den Funktionsträgern erlassenen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen ist nachzukommen.
Die rechtzeitige Zahlung der Beiträge gehört ebenfalls zu ihren Pflichten.
Sportliches, ehrliches und sicherheitsbewusstes Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
2. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Beitragspflicht. Der erweiterte Vorstand ernennt sie einstimmig. (s.§15)
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei grober Verletzung von Sitte und Anstand sowie bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, ebenso bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm schriftlich Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betroffene zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Diese entscheidet endgültig mit 3/4-Mehrheit der gültigen Stimmen. Der Beschluss wird dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief bekanntgegeben.
d) Durch Streichung
Sie ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung kann erst dann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, ein Monat vergangen sind.
Sie ist außerdem zulässig, wenn dem Mitglied die Jahresrechnung oder andere, die Mitgliedschaft betreffende Schriftstücke nicht erfolgreich zugestellt werden können. Die Streichung kann erst dann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Kenntnis der erfolglosen Zustellung ein Monat verstrichen ist.
2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge für das laufende Jahr werden nicht zurückgewährt, noch fällige Beiträge und Leistungen sind zu erbringen.
§ 7 Beiträge und sonstige finanzielle Leistungen
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Vereinsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ebenso können sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob und in welcher Höhe und Fälligkeit eine Aufnahmegebühr für Mitglieder erhoben wird.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, ebenso abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden über die Annahme der Wahl vorliegt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Zu dieser Versammlung hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie soll im Januar stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb zwei Wochen einberufen werden, wenn
a) der Vorstand dies beschließt oder
b) mindestens 1/3 aller Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks verlangt.
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte umfassen:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Schatzmeisters
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des erweiterten Vorstandes
e) Neuwahlen, wenn die Wahlperiode abgelaufen ist
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
6. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung eingegangen sind, kann nur abgestimmt werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit der Abstimmung einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens die einfache Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Vorstand und erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Schützenmeister) und dem 2. Vorsitzenden (Vorstand i.S. des § 26 BGB) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist bezüglich der Außenwirkung in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte im Geschäftswert über 300,00 € die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich ist.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Schützenmeister), dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
3. Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des erweiterten Vorstands im Amt.
§ 12 Protokoll
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vereinsordnung
Der Verein hat das Recht, sich zur Regelung innerer Angelegenheiten Vereinsordnungen (z.B. Beitrags- od. Hallenordnung oder Verhaltenskodex) zu geben. Sie werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und können ebenso geändert werden.
§ 14 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Er muss mindestens einmal jährlich eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 15 Ehrungen
Ehrungen erfolgen auf einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstandes. Sie sollen in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei Ausübung des Schießbetriebes oder beim Aufenthalt in den Übungsanlagen des Vereins, bei anderen Veranstaltungen oder bei sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeiten durch Unfall, Diebstahl oder andere Ereignisse entstehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere, außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung ist auf diesen Tatbestand hinzuweisen.
3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder aus ihrer Mitte oder, wenn es sich um Abwesende oder Dritte handelt, mit schriftlicher Zusage zwei Liquidatoren zu bestellen, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
4. Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist an die Stadt Bad Tölz zu überweisen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Sportzwecke zu verwenden.
§ 18 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Der 1. Vorsitzende hat unverzüglich die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen. Ein Abdruck dieser Satzung ist an das zuständige Finanzamt, Körperschaftsteuerstelle zu übersenden.
Bad Tölz, den ……………………………. 17. Juni 2022